Abgabefristen

Steuerzahler, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen diese bis spätestens 31. Mai 2012 bei dem für sie zuständigen Finanzamt einreichen. Eine Verlängerung der Frist ist auf Antrag möglich. Wenn Sie Ihre Steuererklärung von einem Steuerberater oder der Lohnsteuer-Hilfe erstellen lassen, haben Sie Zeit bis zum 31. Dezember 2012. Freiwillige Steuererklärungen können bis zum 31. Dezember 2015 abgegeben werden.

Verpflichtet zur Abgabe einer Einkommen-Steuererklärung

Zur Abgabe einer Steuererklärung sind Sie verpflichtet unter anderem, wenn Sie …

  • weitere Einkünfte wie Mieten oder Renten von mehr als 410 Euro im Jahr hatten, von denen keine Lohnsteuer abgezogen wurde,
  • einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen haben,
  • Lohn von mehreren Arbeitgebern bezogen haben (Ausnahme Minijob),
  • steuerfreie Lohn-Ersatzleistungen über 410 Euro bezogen haben, wie zum Beispiel Krankengeld oder Elterngeld,
  • als Ehepartner beide Arbeitslohn bezogen haben und einer von Ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.

Werbungskosten-Pauschbetrag

Der Gesetzgeber hat den Werbungskosten-Pauschbetrag rückwirkend von 920 auf 1000 Euro erhöht. Viele Arbeitnehmer können aber über ihre Steuererklärung für 2011 mehr absetzen. Wenn Ihre Werbungskosten die Grenze von 1.000 Euro überschreiten, müssen Sie sie in der Anlage N der Steuererklärung erfassen. Zu den Werbungskosten gehören unter anderem der Arbeitsweg, Dienstreisen, Arbeitsmittel, Fortbildungen oder ein berufsbedingter Umzug.

Weg zur Arbeit

Für den einfachen Weg zur Arbeit erkennt das Finanzamt unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels pauschal 0,30 Euro je Kilometer an. Die Entfernungs-Pauschale können Sie je Arbeitstag nur einmal ansetzen. Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht dies etwa 230 Tagen. Legen Sie den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück und sind die Kosten hierfür höher als die Pauschale, sollten Sie die Ticketkosten einreichen.

Arbeitsmittel

Von den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können Sie bis zu 1.250 Euro absetzen. Voraussetzung ist, dass für Ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist das Arbeitszimmer Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit, gibt es keine Begrenzung. Kosten für Arbeitsmittel wie Laptop oder Büromöbel, die in 2011 nicht teurer als 487,90 Euro inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer waren, erkennt das Finanzamt voll an. Höhere Ausgaben können Sie über mehrere Jahre abschreiben.

Bildungskosten

Kosten für die erste Berufsausbildung oder das erste Studium sind Sonderausgaben. Der Gesamtbetrag der Ausbildungskosten, die Sie als Sonderausgaben abziehen können, beträgt 4.000 Euro. Bildungskosten machen sich nur in dem Jahr bezahlt, in dem sie anfallen. Studenten und Auszubildende, die in der Regel keine Steuern zahlen, können davon häufig nicht profitieren.

Spenden und Mitgliedsbeiträge

Spenden und Mitgliedsbeiträge für politische Parteien und Wähler-Vereinigungen bis 1.650 Euro (Alleinstehende) bzw. 3.300 Euro (Ehepaare) zieht das Finanzamt zur Hälfte direkt von der Steuerschuld ab. Bei höheren Zuwendungen erkennt es maximal weitere 1.650 bzw. 3.330 Euro an. Spenden für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke können Sie bis zur Höhe von 20 Prozent der Gesamteinkünfte geltend machen.

Handwerker und Haushaltshilfen

Erheblichen Steuernachlass gibt es für Rechnungen über Handwerker-Leistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Jeder private Haushalt kann bis zu 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten als Steuer-Ermäßigung beantragen (maximal 5.710 Euro). Wichtig: Materiallosten müssen in der Rechnung separat ausgewiesen sein, da sie nicht angerechnet werden.

Abgeltungsteuer

Erträge aus Kapital-Vermögen wie Zinsen, Dividenden und Verkaufsgewinne aus Wertpapieren belegt der Staat grundsätzlich mit einer Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Ist Ihr persönlicher Steuersatz niedriger, können Sie Ihre Kapital-Einkünfte über die Steuererklärung (Anlage KAP) abrechnen und müssen nur den niedrigeren Satz zahlen. Bis zu einer Höhe von 801 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.602 Euro (Verheiratete) bleiben die Erträge steuerfrei.

Verlust-Bescheinigung

Banken verrechnen automatisch positive und negative Kapital-Erträge. Verluste, die bis zum Ende des Jahres nicht mit positiven Erträgen ausgeglichen werden konnten, werden ins Folgejahr vorgetragen, es sei denn, der Kunde erteilt bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres einen Antrag auf Ausstellung einer Verlust-Bescheinigung. Diese wird zusammen mit der Steuererklärung eingereicht. Das Finanzamt erstattet dann die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer.

Ehegattenübergreifende Verlust-Verrechnung (EVV)

Seit 2010 werden Verluste, die ein Ehegatte bis zum Ende des Jahres nicht verrechnen konnte, mit dem positiven Überschuss des anderen Ehegatten ausgeglichen. Auch gemeinschaftliche Depots bzw. Konten werden bei dieser Verrechnung berücksichtigt. Voraussetzung ist die Erteilung eines gemeinsamen Freistellungsauftrages. Bei einzelnen Freistellungsaufträgen aufgrund von getrennter Veranlagung entfällt die EVV.

Steuerbescheid prüfen

Nach Erhalt des Steuerbescheids haben Sie einen Monat Zeit, Ihren Bescheid zu prüfen und gegebenenfalls zu reagieren. Die einmonatige Einspruchsfrist beginnt in der Regel am dritten Tag, nachdem das Finanzamt den Bescheid abgeschickt hat. Nach Ablauf der Frist ist er bestandskräftig. Prüfen Sie den Steuerbescheid deshalb sorgfältig und legen Sie bei Fehlern umgehend Einspruch ein.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag für das Jahr 2011 liegt bei 8.004 Euro für Alleinstehende und 16.008 Euro für Verheiratete. Nur wer mehr Einkommen hatte, muss Einkommensteuer bezahlen. Einkommen über dem Grundfreibetrag werden mit mindestens  14 Prozent besteuert. Der Höchstsatz von 45 Prozent kommt bei Jahreseinkommen ab 250.731 Euro (Alleinstehende) bzw. 501.462 Euro (Verheiratete) zum Zuge.

Erbschaft und Schenkung

Wenn es sich um Erbschaft und Schenkung im engsten Familienkreis handelt, geht das Finanzamt oft leer aus. Bis zu einem bestimmten Steuerfreibetrag, der sich nach dem Verwandtschaftsgrad bemisst, sind Erbschaften und Schenkungen steuerfrei. Die Erbschaft einer Immobilie ist steuerfrei, wenn der Erbe  sie die nächsten zehn Jahre nach der Erbschaft selbst bewohnt. Erbschaften und Schenkungen rechnen Sie über die Erbschafts- und Schenkungs-Steuererklärung ab.

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